Emergency First Response

Wir sind so gut wie immer die ersten am Einsatzort

Tactical Operations
 Erste Hilfe auf Einsatzniveau
Taktische Einsatzersthelfer
 
für Veranstaltungen und unsichere Bedrohungslagen

Tactical Operations ist als qualifizierter Ersthelfer gemäß § 30 Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz sowie im Ambulanzdienst unter notärztlicher Aufsicht tätig und übernimmt die Erste-Hilfe bei sonstigen Einsatzlagen, in denen externe Dienste tätig sind und taktische Erste-Hilfe-Leistungen erforderlich sein können

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🇦🇹 Taktische Einsatzersthelfer 🇦🇹

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit

Tactical Operations kommt sowohl für dynamische Veranstaltungen von Partynächten bis Perchtenläufe sowie in unsicheren Bedrohungslagen in sensiblen Einrichtungen wie Asylunterkünfte oder Schulen zum Einsatz. Unser Fokus liegt auf dynamischen Lagen, in denen medizinische Notfälle absehbar sind. Durch die Kombination aus taktischer Erfahrung und Erster Hilfe, übernehmen wir die medizinische Versorgung nach BLS in der kritischen Initialphase bis zum Eintreffen der Rettungskräfte.

Während herkömmliches Personal vor Ort oft keine spezifische Qualifikation aufweist, ist der reguläre Sanitätsdienst im Ernstfall an Alarmierungszeiten und strenge Richtlinien zum Eigenschutz gebunden - hier entstehen die Versorgungslücken. Bei dynamischen Gewaltlagen wie Raufhandel oder Messerstiche oder Rauchgasereignissen wie Öl Brand der Fritteuse dürfen Rettungskräfte die Einsatzstelle meist erst nach der Befriedung durch die Exekutive oder der Freigabe durch die Feuerwehr betreten. Die daraus resultierende Verzögerung in der kritischen Initialphase führt zu einer folgenschweren Versorgungslücke. Kommt es in dieser sogenannten Chaosphase einer absehbaren Notlage zu bleibenden Personenschäden (wie hypoxischen Hirnschäden durch verzögerte Reanimation oder Verbluten), begründet dies den Vorwurf des Organisationsversagens.
Da der Veranstalter im Rahmen seiner zivilrechtlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist, vorhersehbare Gefahren für Leib und Leben präventiv abzuwenden, stellt das Unterlassen adäquater, taktisch-medizinischer Vorkehrungen ein immenses zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko dar.

"Im Ernstfall rufen wir einfach die Rettung" – Der Trugschluss von Alltagskonzepten

Es werden oft Alltagskonzepte eins zu eins auf Veranstaltungen übertragen: Personal vor Ort agiert wie unbeteiligte Passanten, setzen einen Notruf ab, Einsatzkräfte übernehmen die geplante Erste Hilfe. Im öffentlichen Raum gilt eine verzögerte Rettungskette als allgemeines Lebensrisiko. Bei einer organisierten Veranstaltung hingegen kann genau dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, da den Veranstalter eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht trifft und die einsatztaktischen Besonderheiten wie die SOPs von Rettungsdiensten im Vorfeld bekannt sein müssen.
Dabei ist es rechtlich vollkommen irrelevant, welche behördlichen Mindestauflagen ein Bescheid vorschreibt. Bei einer nachträglichen Haftungsprüfung lautet die alles entscheidende Frage immer: Wäre der eingetretene Schaden durch zumutbare Vorkehrungen vermeidbar gewesen?

Die Relevanz taktischer Einsatzersthelfer

Es sollten daher immer qualifizierte und handlungsfähige Einsatzersthelfer Teil der Veranstaltungsorganisation sein - sie sind die einzigen, die in einer gefährlichen Chaosphase überhaupt gemäß §95 StGB helfen können. Selbst wenn eine Lage unerwartet so extrem eskaliert, dass eine Hilfeleistung auch für Einsatzersthelfer aufgrund des Eigenschutzes unzumutbar wird - eine schnelle Erste Hilfe für absehbare Notlagen wurde bestmöglich bedacht, geplant und materiell vorgehalten.

20 Jahre Einsatz- und Notfallerfahrung im Sicherheits-, Ambulanz- und Brandschutzdienst

Mit der internationalen Basisausbildung Emergency First Response® sind wir neben Rettungstaucher auch aktiv, unter notärztlicher Aufsicht als Einsatzersthelfer im Ambulanzdienst tätig, leisten daher Erste-Hilfe vor Ort auf extrem hohen Einsatzniveau nach BLS mit Notfallrucksack, Wund- und Verbandsmaterial, spezielle Druckverbände, taktische SAM/CAT Systeme, Diagnosegeräte und Patientenmonitor sowie strukturierter Aufgabenverteilung und Atemwegsmanagement bei Reanimationen sowie SBAR Übergabe - selbst unter erschwerten Bedingungen wie gefährliche Drohung, Körperverletzung, Raufhandel, Messerangriffe und Starkblutungen oder sexuelle Gewalt aber auch auf bei Rauchgas sowie in Notlagen im Absturzgelände und im Wasser.

Die beste Hilfe ist die, die bereits vor Ort ist 

Wir kommen mit behördlichen Sprechfunkzeugnis, sind als taktische Einsatzersthelfer immer direkt im Geschehen vor Ort und nehmen - wenn verfügbar - als Funkstelle in der Gruppe VERA im behördlichen BOS Funk teil. Für schnelle Hilfe im Notfall übernehmen wir geplante Patrouillen und mobile Streifendienste auf Veranstaltungen sowie den gesetzlichen Erst-Helfer gemäß §30 (2) Wiener Veranstaltungsgesetz.

Nicht nur, dass offensichtliche Einsatzersthelfer vor Ort das subjektive Sicherheitsgefühl massiv erhöhen, haben wir auch einen präventiven Nebeneffekt. Durch unsere massive taktische Präsenz vor Ort, verhindern sich die meisten Gewaltdelikte wie u.a. Raufhandel von selbst.

Die Menschen spüren, es ist auch jemand für den Ernstfall da - und das zeigt Wirkung.

Die Einsätze bei derartigen Events haben sich sehr reduziert, seit dieses Unternehmen sie begleitet.
Mediales Behördenfeedback


Drei Unternehmen - ein Ansprechpartner

Bei Bedarf fragen wir auch maßgeschneiderte Fremdleistungsangebote für Sicherheitspersonal gemäß GewO und Ambulanzdienste gemäß SanG in unserem Partnernetzwerk an – alle Angebote aus einer Hand, professionell geplant und abgestimmt.

Nichts zusammen gewürfelt- alle Schnittstellen sind über Jahre bekannt und einsatzerprobt.

Wir sind Erste-Hilfe qualifizierte Privatpersonen und eine reine Funktionseinheit des Eventmanagements, kein Ordner- oder Sicherheitsdienst gemäß §94Z62 GewO und kein Sanitätsdienst gemäß SanG - Wir übernehmen keine reglementierten Ordnertätigkeiten, Bewachungen oder Betriebsfeuerwehrdienste, sind aber taktisch einsatzbereit, wenn §3 oder §95 StGB oder §80 StPO ein Einschreiten von Gesetzes wegen vorsehen und ein Einschreiten möglich und zumutbar ist. Notruf / Alarmierung, wenn sinnvoller oder erforderlich.
Verechnet wird die Organisation von Erste-Hilfe Strukturen - keine konkreten Erste-Hilfe Maßnahmen. Zivilrechtlich besteht kein Anspruch.