
Emergency First Response
Wir sind so gut wie immer die Ersten am Einsatzort
Tactical Operations
Erste Hilfe auf Einsatzniveau
Taktische Einsatzersthelfer
für Veranstaltungen und unsichere Bedrohungslagen

Tactical Operations ist eine taktische Spezialfirma für qualifizierte Erste-Hilfe gemäß §30 (2) Wiener Veranstaltungsgesetz und sonstige Einsatzlagen wo Publikumsdienste im Einsatz sind
Einsatzersthelfer sind ein essentieller Teil der Veranstaltungsorganisation - für schnelle Erste-Hilfe gemäß §95 StGB, um Sach- und Personschäden im Einsatz zu vermeiden, da sonst ein Organisationsversagen ausgelegt werden könnten
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🇦🇹 Taktische Einsatzersthelfer 🇦🇹

Die größte Schwachstelle einer jeden Veranstaltung - es gibt keine einsatztaktische schnelle Erste-Hilfe in der Chaosphase
Tactical Operations übernimmt nicht nur den gesetzlichen Erst-Helfer gemäß §30 (2) Wiener Veranstaltungsgesetz sondern unterstützt sämtliche Veranstaltungen mit Publikumsdiensten wie Billeteure, Hostessen, Einweisern, Empfangspersonal, Ordnern und Securitys sowie Bewachungen bei unsicheren Bedrohungslagen in Asylhäusern und Schulen mit schneller, einsatztaktischen Ersten-Hilfe gemäß §95 StGB - um Sach- und Personenschäden zu vermeiden.
Als taktische Einsatzersthelfer sind wir auf die Chaosphase von absehbaren Notlagen spezialisiert. Auf Grund der Varietät von Notlagen, die einsatztaktisch schwierigste Phase - vom Angriff auf den Publikumsdienst, Raufhandel, Arterielle Blutung oder Pneumothorax durch Messerstich, Bewusstlosigkeit, Herz-Kreislauf- oder Atemstillstand bis zum Rauchgas im Brandfall oder - je nach Gegebenheiten - auch Notlagen im Wasser oder im Absturzgelände.
Alles Notfälle, die in der Chaosphase Sofortmaßnahmen erfordern - wenn nicht sogar lebensrettende.
Für Publikumsdienste nicht zumutbar - Sanitätsdienste brauchen Zeit, um den Einsatz zu dispatchen und dürften auch erst helfen, nachdem die Polizei die Lage befriedet hat oder die Feuerwehr vor Ort ist. Kommt es allerdings zu einem Sach- oder Personenschaden, weil niemand in der Chaosphase einer absehbaren Notlage umgehend Hilfe leisten konnte, spricht man von Systemfehlern und Organisationsversagen, da Vorkehrungen, Sach- und Personenschäden in absehbaren Notlagen abzuwenden, möglicherweise unterlassen wurden - was zivilrechtlich äußerst relevant wäre. Auch wenn die Minima im Bescheid erfüllt wurde.

Die erste Frage wird sein - Hätte sich der Schaden vermeiden lassen können, wenn geeignete Erst-Helfer vor Ort gewesen wären? Ist die Antwort Ja, wird's teuer. Und dann steigt auch jede Versicherung wegen "Obliegenheiten vor Schadenseintritt" aus.
Ein Regress beim Publikumsdienst wird auch nicht funktionieren, weil jeder schon im Vorhinein wusste, dass das Personal nicht qualifiziert ist.
Daher sollten immer schnelle, qualifizierte und handlungsfähige sowie taktisch ausgerüstete Einsatzersthelfer als Teil der Veranstaltungsorganisation zusätzlich vor Ort sein - für schnelle Hilfe gemäß §95 StGB. Selbst wenn Einsatzersthelfer auch nicht helfen können, wurde zumindest alles menschenmögliche getan, um Sach- und Personenschäden bei absehbaren Notlagen abzuwenden.

Ein Organisationsversagen steht ganz schnell im Raum
Vorallem wenn die dynamischen Gefahrsituationen wie Auseinandersetzungen, Raufhandel, gefährliche Angriffe, sexuelle Gewalt absehbar sind - sein es Feuerwehrfeste, Zelt- und Wies'n Feste, Kirtage und Volksfeste, Partynächte, Clubbings, politische Veranstaltungen, Punschstände oder Perchtenläufe - überall wo Alkohol fließt und die Stimmung geladen ist sowie ein Ölbrand beim Betrieb einer Friteuse, eine Wassernotlage bei Seefesten sowie eine Geländenotlage bei Steinbrüchen oder Burgen absehbar sind. Sind die Notlagen absehbar - müssen auch geeignete Kräfte vor Ort sein, die umgehend helfen können um Sach- und Personenschäden abzuwenden.
Und das sind weder Publikums- noch Sanitätsdienste. Dafür braucht es geeignete Einsatzersthelfer.

20 Jahre Einsatz- und Notfallerfahrung im Sicherheits-, Ambulanz- und Brandschutzdienst
Mit der internationalen Basisausbildung Emergency First Response® sind wir neben Rettungstaucher auch aktiv, unter notärztlicher Aufsicht als Einsatzersthelfer im Ambulanzdienst tätig, leisten daher Erste-Hilfe vor Ort auf extrem hohen Einsatzniveau nach BLS mit Notfallrucksack, Wund- und Verbandsmaterial, spezielle Druckverbände, taktische SAM/CAT Systeme, Diagnosegeräte und Patientenmonitor sowie strukturierter Aufgabenverteilung bei Reanimationen - selbst in veranstaltungstypischen Lagen wie gefährliche Drohung, Körperverletzung, Raufhandel, Messerangriffe und Starkblutungen oder sexuelle Gewalt und Intoxikation aber auch auf bei Brand, Rauchgas sowie in Notlagen im Absturzgelände und im Wasser.
Die beste Hilfe ist die, die bereits vor Ort ist
Wir kommen mit behördlichen Sprechfunkzeugnis, sind als taktische Einsatzersthelfer immer direkt im Geschehen vor Ort und nehmen - wenn verfügbar - als Funkstelle in der Gruppe VERA im behördlichen BOS Funk teil. Für schnelle Hilfe im Notfall übernehmen wir geplante Patrouillen und mobile Streifendienste auf Veranstaltungen sowie den gesetzlichen Erst-Helfer gemäß §30 (2) Wiener Veranstaltungsgesetz.
Nicht nur, dass offensichtliche Einsatzersthelfer vor Ort das subjektive Sicherheitsgefühl massiv erhöhen, haben wir auch einen präventiven Nebeneffekt. Durch unsere massive taktische Präsenz vor Ort, verhindern sich die meisten Gewaltdelikte wie u.a. Raufhandel von selbst.
Die Menschen spüren, es ist auch jemand für den Ernstfall da - und das zeigt Wirkung.
Die Einsätze bei derartigen Events haben sich sehr reduziert, seit dieses Unternehmen sie begleitet.
Mediales Behördenfeedback
Drei Unternehmen - ein Ansprechpartner
Bei Bedarf fragen wir auch maßgeschneiderte Fremdleistungsangebote für Sicherheitspersonal gemäß GewO und Ambulanzdienste gemäß SanG in unserem Partnernetzwerk an – alle Angebote aus einer Hand, professionell geplant und abgestimmt.
Nichts zusammen gewürfelt- alle Schnittstellen sind über Jahre bekannt und einsatzerprobt.
Wir sind Erste-Hilfe qualifizierte Privatpersonen und eine reine Funktionseinheit des Eventmanagements, kein Ordner- oder Sicherheitsdienst gemäß §94Z62 GewO und kein Sanitätsdienst gemäß SanG - Wir übernehmen keine reglementierten Ordnertätigkeiten oder Bewachungen, sind aber taktisch einsatzbereit, wenn §3 oder §95 StGB oder §80 StPO ein Einschreiten von Gesetzes wegen vorsehen und ein Einschreiten möglich und zumutbar ist. Notruf / Alarmierung, wenn sinnvoller oder erforderlich.
Verechnet wird die Organisation von Erste-Hilfe Strukturen - keine konkreten Erste-Hilfe Maßnahmen. Zivilrechtlich besteht kein Anspruch.
