Emergency First Response

Wir sind so gut wie immer die ersten am Einsatzort

Tactical Operations
 Erste Hilfe auf Einsatzniveau
Taktische Einsatzersthelfer
 
für Veranstaltungen und unsichere Bedrohungslagen

Tactical Operations ist die erste Adresse für taktische Erste-Hilfe-Leistungen unter erschwerten Bedingungen
qualifiziert für Erste-Hilfeleistung gemäß § 30 Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz

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🇦🇹 Taktische Einsatzersthelfer 🇦🇹

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit - die Notwendigkeit von Einsatzersthelfern

Tactical Operations kommt sowohl für dynamische Veranstaltungen von Partynächten über Zelt- und Wies'n Feste, Feuerwehrfeste, Volksfeste bis Perchtenläufe und Punschstände sowie bei unsicheren Bedrohungslagen in sensiblen Einrichtungen wie Asylunterkünfte oder Schulen zum Einsatz - überall, wo Hot-Zones und medizinische Notlagen absehbar sind. Durch die Kombination aus taktischer Erfahrung und Erster Hilfe auf Einsatzniveau, übernehmen wir die medizinische Erstversorgung in hochdynamischen Einsatzlagen (Hot Zones) - genau dort, wo Sanitäts- und Rettungsdienste den Rückzug entscheiden aber die Haftung weiter läuft.

Während herkömmliches Personal vor Ort oft keine spezifische Qualifikation aufweist, ist der reguläre Sanitätsdienst im Ernstfall an Alarmierungsabläufe und strenge Richtlinien zum Eigenschutz gebunden. Bei dynamischen Gewaltlagen wie Raufhandel oder Messerattacken oder Rauchgasentwicklung wie Öl Brand der Fritteuse oder Wassernotlagen bei Seefesten aber auch Notlagen im Absturzgelände in Steinbrüchen, warten Rettungskräfte für gewöhnlich in Cold-Zones und dürfen die Einsatzstelle meist erst nach der Befriedung durch die Exekutive oder der Freigabe durch die Feuerwehr betreten oder es werden noch ganz andere Einsatzmittel nachgefordert.

Die daraus resultierende Verzögerung in der kritischen Initialphase führt zu einer folgenschweren Versorgungslücke. Kommt es in dieser sogenannten Chaosphase einer absehbaren Notlage zu bleibenden Personenschäden (wie hypoxischen Hirnschäden durch verzögerte Reanimation oder kollabierter Lunge bei Lungenstich oder auch Ertrinken oder Absturz), begründet dies den Vorwurf des Organisationsversagens des Veranstalters.

Da der Veranstalter im Rahmen seiner zivilrechtlichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ist, vorhersehbare Gefahren für Leib und Leben präventiv abzuwenden, stellt das Unterlassen adäquater, taktisch-medizinischer Vorkehrungen ein immenses zivil- und strafrechtliches Haftungsrisiko dar - da bekannt ist, dass Sanitätsdienste bei Hot-Zones auf Rückzug entscheiden, herkömmliches Personal vor Ort keinerlei Qualifikationen aufweist und damit Personenschäden billigend in Kauf genommen werden.

"Im Ernstfall rufen wir einfach die Rettung" – Der Trugschluss von Alltagskonzepten

Es werden oft Alltagskonzepte eins zu eins auf Veranstaltungen übertragen: Personal vor Ort agiert wie unbeteiligte Passanten, setzen einen Notruf ab, die erste Hilfe sind Einsatzkräfte. Im öffentlichen Raum gilt eine verzögerte Rettungskette als allgemeines Lebensrisiko. Bei einer organisierten Veranstaltung hingegen kann genau dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, da den Veranstalter eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht trifft und die Rettungskette so zu planen ist, dass es bei absehbaren Notlagen zu keinen Verzögerungen kommt.

Dabei ist es rechtlich vollkommen irrelevant, welche behördlichen Mindestauflagen ein Bescheid vorschreibt. Bei einer nachträglichen Haftungsprüfung lautet die alles entscheidende Frage immer: Wäre der eingetretene Schaden durch zumutbare Vorkehrungen vermeidbar gewesen?
Ja, wenn die unschlüssige Schnittstelle zwischen Sicherheitsdienst und Rettungsdienst durch qualifizierte Einsatzersthelfer geschlossen worden wäre.

Taktische Einsatzersthelfer sind die einzige zivile Lösung für den Widerspruch der Systeme

Die SOPs von Rettungskräften besagen Eigenschutz vor Fremdrettung - die Verkehrssicherungspflicht besagt, unverzügliche Schadensabwendung in absehbaren Notlagen. Wer leistet Erste-Hilfe, wenn der Rettungsdienst wegen szenischer Gewalt, Messer/Schlagringe/Reizgas, unübersichtlicher Masse oder technischer Gefahren den Rückzug entscheidet?

Beispielhaft sei erwähnt, kommt es im Zuge eines Raufhandels zu einem Lungenstich, kann niemand helfen. Weder Ordner, noch Securitys noch der Sanitätsdienst - die einen können nicht - die anderen dürfen nichtund für den hypoxischen Hirnschaden, der in den ersten 3 bis 5 Minuten entsteht, haftet der Veranstalter, da ein Raufhandel oder Messerstich bei dynamischen Veranstaltungen mehr als absehbar sind und der Schaden durch taktische Einsatzersthelfer womöglich vermeidbar gewesen wäre.

Ordner und Securitys sind schon alleine von Gesetzes wegen für Erste Hilfe nicht planbar (--> keine Ausbildungspflicht). Betriebliche Ersthelfer sind für solche Einsätze komplett ungeeignet. Selbst wenn sie von der Security mit angeboten werden, könnten sie mit einem ÖNORM Z 1020 Verbandskasten einen Lungenstich im taktischen Einsatz gar nicht Erstversorgen - ganz im Gegenteil. Durch ein Abdrücken würde die Lunge erst recht kollabieren ("Laien-Dilemma"). Das Wissen über Pneumothorax und Spannungspneumothorax sowie dynamisches Thorax-Management sind zwar BLS aber nicht Teil eines 16h Erste-Hilfe Kurses.

Sind nicht noch Polizei und Feuerwehr permanent vor Ort, um den Rettungsdienst zu unterstützen, braucht es Tactical Operations immer in der Organisation - nur Einsatzersthelfer, die nach §95 StGB handeln, können den Widerspruch lösen und sind überhaupt die einzige Möglichkeit, schnelle, qualifizierte und geeignete Erste Hilfe für absehbare Notlagen in dynamischen Einsätzen bestmöglich zu bedenken, zu planen und materiell vorzuhalten um einen absehbaren Stillstand in der Rettungskette möglichst zu vermeiden.

20 Jahre Einsatz- und Notfallerfahrung im Sicherheits-, Ambulanz- und Brandschutzdienst

Mit der internationalen Basisausbildung Emergency First Response® sind wir neben Rettungstaucher auch aktiv, unter notärztlicher Aufsicht als Einsatzersthelfer im Ambulanzdienst tätig, leisten daher Erste-Hilfe vor Ort auf extrem hohen Einsatzniveau und eliminieren das klassische "Laien-Dilemma". Wir kennen ALS und machen BLS mit Notfallrucksack, Wund- und Verbandsmaterial, spezielle Druckverbände, taktische SAM/CAT Systeme, Diagnosegeräte und Patientenmonitor sowie strukturierter Aufgabenverteilung und Atemwegsmanagement bei Reanimationen sowie Thorax Management bei Pneumothorax als auch eine SBAR Übergabe an den Notarzt - selbst unter erschwerten Bedingungen wie gefährliche Drohung, Körperverletzung, Raufhandel, Messerangriffe und Starkblutungen oder sexuelle Gewalt aber auch auf bei Rauchgas sowie in Notlagen im Absturzgelände und im Wasser.

Die beste Hilfe ist die, die bereits vor Ort ist

Wir kommen mit behördlichen Sprechfunkzeugnis, sind als taktische Einsatzersthelfer immer direkt im Geschehen vor Ort und nehmen - wenn verfügbar - als Funkstelle in der Gruppe VERA im behördlichen BOS Funk teil. Für schnelle Hilfe im Notfall übernehmen wir geplante Patrouillen und mobile Streifendienste auf Veranstaltungen sowie den gesetzlichen Erst-Helfer gemäß §30 (2) Wiener Veranstaltungsgesetz.

Nicht nur, dass offensichtliche Einsatzersthelfer vor Ort das subjektive Sicherheitsgefühl massiv erhöhen, haben wir auch einen präventiven Nebeneffekt. Durch unsere massive taktische Präsenz vor Ort, verhindern sich die meisten Gewaltdelikte wie u.a. Raufhandel von selbst.

Die Einsätze bei derartigen Events haben sich sehr reduziert, seit dieses Unternehmen sie begleitet.
Mediales Behördenfeedback


Drei Unternehmen - ein Ansprechpartner

Bei Bedarf fragen wir auch maßgeschneiderte Fremdleistungsangebote für Sicherheitspersonal gemäß GewO und Ambulanzdienste gemäß SanG in unserem Partnernetzwerk an – alle Angebote aus einer Hand, professionell geplant und abgestimmt.

Nichts zusammen gewürfelt- alle Schnittstellen sind über Jahre bekannt und einsatzerprobt.

Wir sind Erste-Hilfe qualifizierte Privatpersonen und eine reine Funktionseinheit des Eventmanagements, kein Ordner- oder Sicherheitsdienst gemäß §94Z62 GewO und kein Sanitätsdienst gemäß SanG - Wir übernehmen keine reglementierten Ordnertätigkeiten, Bewachungen oder Betriebsfeuerwehrdienste, sind aber taktisch einsatzbereit, wenn §3 oder §95 StGB oder §80 StPO ein Einschreiten von Gesetzes wegen vorsehen und ein Einschreiten möglich und zumutbar ist. Notruf / Alarmierung, wenn sinnvoller oder erforderlich.
Verechnet wird die Organisation von Erste-Hilfe Strukturen - keine konkreten Erste-Hilfe Maßnahmen. Zivilrechtlich besteht kein Anspruch.