144 - Notlagen am Wasser


Mit unserer Zusatzqualifikation in Wasserrettung/Rettungstaucher sind wir als freiwillige Laien-Ersthelfer auch auf Notlagen und - wenn zumutbar und möglich - auf Sofortmaßnahmen gemäß §95 StGB nächst Gewässern (zb Schwimmbäder, Seen, Flüssen oder Teichen) vorbereitet. Dank unserem technischen Tauchequipment wie Trockentauchanzug, redundanten Kaltwasserreglern und extrem starken Unterwasserscheinwerfer können wir auch bei Nacht und tiefsten Temperaturen helfen.
Hinweis:
Alle Maßnahmen erfolgen freiwillig im Rahmen des § 95 StGB, nur wenn zumutbar und möglich – ohne Verpflichtung, ohne Vergütung und unabhängig von Ort, Veranstaltung oder Auftraggeber. Unsere Unterstützung dient ausschließlich der Rettungskette.