133 - Strafrechtliches und Gewalt

Unsere Einsatzerfahrung zeigt: Bis hin zu schweren Gewaltdelikten ist alles möglich. Deshalb ist unser taktisches Einsatzequipment freiwillig so ausgerichtet, dass wir auch in hochdynamischen Lagen unbeteiligte und vor allem verletzte Personen aus Gefahrenzonen bringen und - sofern zumutbar und möglich - neben Nothilfe gemäß §3 StGB auch - unter höchstmöglichen Selbstschutz - erste Sofortmaßnahmen gemäß §95 StGB als freiwillige Laien-Ersthelfer leisten können. Freiwillig mitgeführte Sprengstoff-Schnelltests ermöglichen uns zudem eine rasche Einschätzung potenzieller Gefahrenlagen.

Im Einsatzfall stehen wir auch behördlichen Einsatzführungen für komplexere Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung – etwa bei taktischer Vorbereitung (PTA/ETA), Lagebildunterstützung, Helikopter-Einweisungen sowie der Organisation von Zugriffs- und Fluchtmöglichkeiten für Einsatzfahrzeuge in Abstimmung mit behördlichen Personenschützern. Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich auf behördliche Anforderung und niemals invasiv.

Hinweis:
Alle Maßnahmen erfolgen freiwillig im Rahmen des § 95 StGB, nur wenn zumutbar und möglich – ohne Verpflichtung, ohne Vergütung und unabhängig von Ort, Veranstaltung oder Auftraggeber. Unsere Unterstützung dient ausschließlich der Rettungskette.